Es ist somit nicht relevant, dass die Ärzte und andere medizinische Fachleute hier anhand des Verletzungsbildes des Beschuldigten 2 zum Schluss kamen, eine konkrete Lebensgefahr habe für ihn zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine solche medizinische Feststellung wäre für die Eruierung von Lebensgefahr z.B. bei Würgen oder bei einem Messerstich knapp vorbei an einem lebenswichtigen Organ erforderlich. Hier ist indessen der Fokus auf die Art und Weise des Fahrmanövers des Beschuldigten 1 zu verlegen und darauf, welche Lebensgefahren ein solches Manöver bei gewöhnlichem Lauf der Dinge realistischerweise auch hätte verwirklichen können. Dies ist in der Folge zu prüfen.