Es ist zutreffend, dass das Bestehen von Lebensgefahr anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist. Allerdings ist dabei nicht (nur) auf den tatsächlichen Unfall und dessen Folgen abzustützen, sondern auch und insbesondere auf das Verhalten des mutmasslichen Täters, welches Rückschlüsse auf konkret mögliche, konkret riskierte Alternativausgänge zum Unfall zulässt. Es ist somit nicht relevant, dass die Ärzte und andere medizinische Fachleute hier anhand des Verletzungsbildes des Beschuldigten 2 zum Schluss kamen, eine konkrete Lebensgefahr habe für ihn zu keinem Zeitpunkt bestanden.