15 heit anderer, insbesondere der Partnerin des Beschuldigten 2, welche ebenfalls auf dem F.________ Fahrrad fuhr, oder auch für Passanten, welche hätten auf die Strasse heraustreten können. Der Unrechtsgehalt ist somit nicht deckungsgleich, so dass bei Bejahung einer Gefährdung des Lebens – welche nur in Bezug zum Beschuldigten 2 steht – echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Es ist zutreffend, dass das Bestehen von Lebensgefahr anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist.