129 StGB von vornherein verwehrt wäre, da wegen der eingetretenen Rechtskraft der vorinstanzliche SVG-Schuldspruch nachträglich nicht mehr durch einen weiteren Schuldspruch «konsumiert» werden kann. Das Bundesgericht hat nun aber in seinem Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.2 Folgendes festgehalten: Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG gelangen nach der Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben der verletzten oder getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wur-