Beide Tatbestände sind Gefährdungsdelikte gegen das Leben, Art. 129 StGB konsumiert Art. 90 SVG als schwereres Delikt (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 192 zu Art. 90 SVG). Würde dieser Auffassung ohne weitere Differenzierung gefolgt, würde dies bedeuten, dass der Kammer neben dem Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ein weiterer Schuldspruch nach Art. 129 StGB von vornherein verwehrt wäre, da wegen der eingetretenen Rechtskraft der vorinstanzliche SVG-Schuldspruch nachträglich nicht mehr durch einen weiteren Schuldspruch «konsumiert» werden kann.