Es ist nämlich auch denkbar, dass aus anderen, formellen Gründen nicht Anklage nach Art. 90 Abs. 3 SVG erhoben wurde oder dass eine solche ganz einfach irrtümlich nicht erfolgte. Die Frage der unmittelbaren Lebensgefahr ist somit vorliegend unabhängig vom rechtskräftigen Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Weiter relevant dürfte vorab die Konkurrenzfrage sein. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB geht Art. 90 SVG vor, soweit jemand durch eine Verkehrsregelverletzung vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht wurde: Beide Tatbestände sind Gefährdungsdelikte gegen das Leben, Art.