WOHL- ERS/COHEN, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5, 15, mit Hinweisen auf die Lehre). Daraus und aus der Tatsache, dass vorliegend eine rechtskräftige Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 (und nicht Abs. 3) SVG vorliegt, kann nun aber nicht automatisch der Umkehrschluss gezogen werden, es sei damit erwiesen, dass die verursachte Gefährdung die Schwelle der Lebensgefährdung nicht erreicht habe. Es ist nämlich auch denkbar, dass aus anderen, formellen Gründen nicht Anklage nach Art. 90 Abs. 3 SVG erhoben wurde oder dass eine solche ganz einfach irrtümlich nicht erfolgte.