14 13.3 Erwägungen der Kammer Der vorinstanzlichen Subsumtion kann sich die Kammer nur teilweise anschliessen. Vorab ist Folgendes festzuhalten: In der SVG-Praxis findet der Tatbestand der Gefährdung des Lebens oft Anwendung auf Sachverhalte, welche auch die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllen. Bei Art. 90 Abs. 3 muss eine Gefahr vorliegen, die höher ist als jene gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss bei Art.