wäre. Dann hätte tatsächliche Lebensgefahr bestehen können. Aber es gehe nicht darum, was hätte passieren können. Die konkrete, unmittelbare Lebensgefahr sei vorliegend nicht eingetreten, weil der Beschuldigte 1 vor der Kollision gebremst und sich nicht über die Gefahr hinweggesetzt habe. Die Situation sei zwar gefährlich gewesen, aber es habe keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Der Beschuldigte 1 habe sofort gebremst und damit Schlimmeres verhindert. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei somit klar nicht erfüllt (pag. 699 ff.).