Im Gegenteil, er habe versucht, die Kollision zu verhindern, indem er gebremst habe. Hier sei es nicht nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert sei, sondern der Reaktion des Beschuldigten. Selbst wenn der Beschuldigte erst später gebremst hätte, hätte nicht zwingend eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für den Beschuldigten 2 bestanden, wie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3 zeige. Der Beschuldigte 2 sei zudem nach fünf Sekunden wieder selbstständig aufgestanden. Er habe dadurch keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten. Anders wäre es gewesen, wenn der Beschuldigte 1 nicht gebremst hätte und einfach weitergefahren