Eine Lebensgefahr könnten sie nicht belegen. Es werde nicht bestritten, dass eine Kollision immer tödlich enden könne, aber allein die theoretische Möglichkeit genüge für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 129 StGB nicht. Es brauche eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr. Eine solche sei hier nicht vorgelegen. Der Beschuldigte 1 sei zwar schnell, mit 24 km/h rückwärtsgefahren, die Energie sei aber nicht besonders hoch. Das Bundesgericht habe die konkrete und unmittelbare Lebensgefahr insbesondere bei Raserdelikten und Amokfahrten bejaht. Diese Fälle hätten gemeinsam, dass es nur durch Zufall oder die Reaktion potenzieller Opfer nicht zu fatalen Unfällen gekommen sei.