Die Todesgefahr müsse zwar unmittelbar aber nicht unausweichlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). Dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, stehe somit ausser Frage (pag. 692 f.). Die Verteidigung führte hingegen aus, es sei zweifelhaft, dass eine unmittelbare und konkrete Lebensgefahr für den Beschuldigten 2 tatsächlich bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft habe bei den behandelnden Ärzten Bericht eingefordert und ihnen die Frage gestellt, ob sich der Beschuldigte 2 je in Lebensgefahr befunden habe. Sie seien aber keine Rechtsmediziner oder Unfallanalytiker. Eine Lebensgefahr könnten sie nicht belegen.