13 digte 1 keinen Hehl daraus gemacht, dass die Rückwärtsfahrt anspruchsvoll gewesen sei. Die Fahrt sei riskant gewesen und hätte im schlimmsten Fall zum Tod des Beschuldigten 2 führen können. Mit Blick auf die Lebensgefahr werde nicht verlangt, dass die Todesfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Diese Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts müsse nicht einmal grösser sein, als diejenige des Ausbleibens. Die Todesgefahr müsse zwar unmittelbar aber nicht unausweichlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4).