Gestützt auf seine Aussagen sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision – entgegen der Vorinstanz – 24 km/h betragen habe. Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 hartnäckig über eine Strecke von rund 300 Metern verfolgt, wobei es sich nicht um einen freien Feldweg, sondern eine enge, betonierte Strasse gehandelt habe. Zudem habe der Beschul-