Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich in Bezug auf die Frage des objektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB zusammenfassend geltend, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten 1 – als Reaktion auf das Schlagen auf seinen Rückspiegel durch den Beschuldigten 2 – heftig und lebensgefährlich gewesen sei. Der Beschuldigte 1 sei darauf versessen gewesen, den Beschuldigten 2 zur Rede zu stellen. Gestützt auf seine Aussagen sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision – entgegen der Vorinstanz – 24 km/h betragen habe.