So sei bspw. die Geschwindigkeit des Autos und des Fahrrades, die Art des Fahrzeugs (LKW oder PW) entscheidend. Es erscheine zweifelhaft, dass für den Beschuldigten 2 durch die Kollision oder nach dem Sturz vom Fahrrad eine konkrete Lebensgefahr bestanden habe und diese insbesondere unmittelbar gewesen sei (pag. 565 f.). 13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich in Bezug auf die Frage des objektiven Tatbestandes von Art.