13. Objektiver Tatbestand 13.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass in keinem der angeforderten Berichte beschrieben worden sei, dass bei der Kollision eine Lebensgefahr bestanden habe. Dies könne zwar nicht vorbehaltlos übernommen werden. Weil es sich jedoch um ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, müsse die Beurteilung der Lebensgefahr von den jeweils konkreten Umständen abhängen. So sei bspw. die Geschwindigkeit des Autos und des Fahrrades, die Art des Fahrzeugs (LKW oder PW) entscheidend.