12 keit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.2.2). Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen.