Zudem führten alle drei Beteiligten aus, dass der Beschuldigte 2 schnell wieder gestanden sei, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er bis zur Hüfte und mit dem Fahrrad zwischen den Beinen unter dem Auto gelegen wäre. Vielmehr spricht das schnelle Aufstehen gerade für die tatnächsten Aussagen von H.________, wonach der Beschuldigte 2 bis zu den Füssen unter dem Auto gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 nach dem Sturz zu Boden nur mit den Füssen bzw. Beinen, nicht aber bis zur Hüfte, unter dem Auto zu liegen kam. III. Rechtliche Würdigung