Breite der Beine des Beschuldigten 2 mit dem dazwischen befindlichen Fahrrad: 30 cm), der Dynamik des Unfallhergangs und der am Personenwagen angebrachten Anhängerkupplung die Angaben des Beschuldigten 2, wonach er bis zu den Hüften unter dem Auto gelegen sei, als wenig wahrscheinlich respektive übertrieben. Zudem führten alle drei Beteiligten aus, dass der Beschuldigte 2 schnell wieder gestanden sei, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er bis zur Hüfte und mit dem Fahrrad zwischen den Beinen unter dem Auto gelegen wäre.