Weiter erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der knappen Platzverhältnisse (Bodenfreiheit unter dem Personenwagen des Beschuldigten 2: 30 cm; Breite der Beine des Beschuldigten 2 mit dem dazwischen befindlichen Fahrrad: 30 cm), der Dynamik des Unfallhergangs und der am Personenwagen angebrachten Anhängerkupplung die Angaben des Beschuldigten 2, wonach er bis zu den Hüften unter dem Auto gelegen sei, als wenig wahrscheinlich respektive übertrieben.