Gestützt auf den Bericht des UTD vom 19. Mai 2019 und des Verletzungsbildes des Beschuldigten 2 (linksseitige Verletzungen) kann ein Überrollen des Beschuldigten 2 und/oder des Fahrrades ausgeschlossen werden (vgl. pag. 203 ff.). Weiter erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der knappen Platzverhältnisse (Bodenfreiheit unter dem Personenwagen des Beschuldigten 2: 30 cm;