Dass der Beschuldigte 2 unter diesen Umständen die Zurufe nicht gehört haben will, ist somit wenig plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Art, wie der Beschuldigte 1 die beiden Fahrradfahrenden kreuzte, auf Unverständnis stiess, weshalb der Beschuldigte 2 ihm auf dessen Rückspiegel schlug und weiterfuhr. Aufgrund dessen stieg der Beschuldigte 1 aus und rief den beiden Fahrradfahrenden hinterher. Diese waren offensichtlich genervt vom Beschuldigten 1 (vgl. pag. 109 Z. 107-111 [H.________]; pag. 683 Z. 32 f. [Beschuldigter 2]), weshalb sie seine Zurufe ignorierten und ihren Weg Richtung J.________ fortsetzten.