432 Z. 6), was unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar ist. Zudem bestätigte die Partnerin des Beschuldigten 2, H.________, welche nach dem Kreuzen zunächst neben und nicht hinter dem Beschuldigten 2 fuhr und somit auch nicht in näherer Reichweite des Beschuldigten 1 war als der Beschuldigte 2, dass der Beschuldigte 1 «He» gerufen habe, er habe geschrien […], recht laut und energisch (pag. 109 Z. 100-105, Z. 124-127). Dass der Beschuldigte 2 unter diesen Umständen die Zurufe nicht gehört haben will, ist somit wenig plausibel.