Zudem kam die Vorinstanz zu Recht beweiswürdigend zum Schluss, dass die Behauptung des Beschuldigten 2, wonach er das Rufen des Beschuldigten 1 nicht gehört haben will als Schutzbehauptung angesehen werden muss. Dafür spricht, dass der Beschuldigte 1 konstant aussagte, er sei nach dem Kreuzen aus dem Auto gestiegen und habe dem Beschuldigten 2 nachgerufen (bspw. pag. 146, pag. 8 Z. 231 ff., pag. 432 Z. 6), was unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar ist.