23 Z. 133 ff., pag. 432 Z. 31, pag. 688 Z. 11 ff.). Weiter hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte 1 vor der Kollision mit dem Beschuldigten 2 keine Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug zu wenden, dies, weil der Tattag ein Ostersonntag war und somit erfahrungsgemäss viele Parkplätze besetzt gewesen sein dürften. Zudem kam die Vorinstanz zu Recht beweiswürdigend zum Schluss, dass die Behauptung des Beschuldigten 2, wonach er das Rufen des Beschuldigten 1 nicht gehört haben will als Schutzbehauptung angesehen werden muss.