Ebenfalls schlüssig legte die Vorinstanz dar, dass die Ausgangsgeschwindigkeit, also die Geschwindigkeit vor Einleitung des Bremsmanövers, 24 km/h betrug. Durch die Einleitung des Bremsmanövers nahm die Geschwindigkeit im Verlauf des Bremsweges ab, womit die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision und damit nach Einleitung des Bremsmanövers weniger als 24 km/h betragen haben muss. Für die Frage, weshalb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nachgefahren ist, kann auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, wonach er ihn nach dem Schlag auf den Rückspiegel zur Rede stellen und die Angelegenheit klären wollte (pag. 8 Z. 212 f., pag. 23 Z. 133 ff., pag.