10 von 245-282 Metern folgte, wobei er sie – gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten (vgl. pag. 45 Z. 205 ff. [Beschuldigter 1]; pag. 54 Z. 202 ff. [Beschuldigter 2]) – bereits nach einer gewissen Strecke (ca. 50-150 Metern) einholte und ihnen somit über eine bestimmte Distanz mit gleicher Geschwindigkeit gefolgt sein muss und eben nicht geradewegs in den Beschuldigten 2 fuhr. Wie die Vorinstanz zu Recht schlussfolgerte, kam es zur Kollision, weil der Beschuldigte 1 aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse (Kindersitze, Schrägheck, kaputter linker Rückspiegel [vgl. pag.