Zusammen mit den Erkenntnissen des UTD kommt die Kammer damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 das Bremsmanöver bereits vor der Kollision einleitete und folglich ein Zusammenstoss mit dem Fahrrad nicht absichtlich herbeiführte, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 den Fahrradfahrenden über eine Wegstrecke