Z. 270 ff.). Die unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten 1 in Bezug auf die zeitlichen Abläufe der Geschehnisse erstaunen nicht, weil sich der ganze Ablauf innerhalb von Sekunden und – unter Berücksichtigung der Berechnungen des UTD – die Einleitung des Bremsmanövers bis zur Kollision sogar innerhalb einer Sekunde zugetragen hat. Die enge Aneinanderreihung von Geschehnissen innert kürzester Zeit kann eine spätere Widergabe der konkreten Abläufe erschweren. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind denn auch in diesem Lichte zu würdigen. Zusammen mit den Erkenntnissen des UTD kommt die Kammer damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte 1