42 Z. 103 ff.). Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass er – entgegen des Berichts des UTD – das Bremsmanöver eben gerade nicht vor der Kollision, sondern erst währenddessen eingeleitet hat. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 bezüglich des Bremsmanövers unterschiedliche Aussagen machte. So führte er beispielsweise am 16. Mai 2019 aus, dass er den Beschuldigten 2 bemerkt habe, auf die Bremsen gegangen und es gleichzeitig zum Aufprall gekommen sei (pag. 7 Z. 186). Später in der Befragung gab er an, dass er gebremst habe, als er erkannt habe, dass der Beschuldigte 2 dort gestanden sei, viel zu nahe (pag. 9 Z. 270 ff.).