Allerdings bestreitet die Generalstaatsanwaltschaft die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Aufpralls bzw. machte sie geltend, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 davon auszugehen sei, dass er erst im Zeitpunkt der Kollision gebremst habe, womit die Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt 24 km/h betragen habe (pag. 692). Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass der Beschuldigte 1 unter anderem ausführte, dass er sofort auf die Bremsen getreten sei, als er festgestellt habe, dass es zur Kollision gekommen sei (pag. 42 Z. 103 ff.).