Des Weiteren ist aufgrund des Spurenbildes davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Fahrrad rund vier Meter weit geschoben wurde bis das Auto des Beschuldigten 1 zum Stillstand kam (vgl. pag. 141, pag. 206 f.). Allerdings bestreitet die Generalstaatsanwaltschaft die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Aufpralls bzw. machte sie geltend, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 davon auszugehen sei, dass er erst im Zeitpunkt der Kollision gebremst habe, womit die Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt 24 km/h betragen habe (pag.