Gestützt auf die errechnete Ausgangsgeschwindigkeit von 24 km/h folgerte der UTD, dass der Beschuldigte 1 das Bremsmanöver 6.66 Meter vor Beginn der Bremsspur bzw. 7.93 Meter vor der Kollision mit dem Beschuldigten 2 eingeleitet habe. Hätte der Beschuldigte 1 das Bremsmanöver eine Sekunde früher eingeleitet, wäre die Kollision vermeidbar gewesen (pag. 186). Der Bericht ist in allen Punkten nachvollziehbar, weshalb die Kammer diese Erkenntnisse als uneingeschränkt überzeugend erachtet und folglich vollumfänglich darauf abstellt. Zudem wurden die Berechnungen von keinem der Beschuldigten in Abrede gestellt, vielmehr stehen sie in Einklang mit ihren Schätzungen (vgl. bspw. pag.