Was den hier noch zu beurteilenden Tatbestand der Gefährdung des Lebens betrifft, ist festzuhalten, dass der zugrundeliegende Sachverhalt im Wesentlichen und vor allem im Rahmengeschehen deckungsgleich mit jenem der (versuchten) 8 schweren Körperverletzung ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch der Unrechtsgehalt deckungsgleich ist, weshalb auf die diesem Vorwurf zugrundeliegenden Beweise nachfolgend einzugehen ist.