Rechtskräftig erstellt ist zudem das Geschehen nach der Kollision (pag. 557 ff.; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ stürzte auf seine linke Körperseite und zog sich dabei eine Prellung der linken Schulter, Schürfwunden auf der linken Körperseite sowie eine kollabierte Baker-Zyste im linken Knie zu. Für das Gericht ist aufgrund der objektiven Beweismittel klar erstellt, dass das Hinterrad des Fahrrades durch die Kollision verbogen […] [und] die Sonnenbrille durch die Kollision beschädigt wurde.