Aus diesem Geschehen ergeben sich die einzelnen Anklagepunkte für je die beiden Beschuldigten und auch die erfolgten (rechtskräftigen) Schuldsprüche. Für die nachfolgende Beurteilung des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens ist somit zunächst von folgendem rechtskräftig erstellten Sachverhalt auszugehen, welcher sich vor der Kollision zugetragen hat (pag. 559; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 21.04.2019 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen Renault Mégane zusammen mit seiner Grossmutter auf dem Beifahrersitz und den beiden Kindern in den Kindersitzen auf der Rückbank vom F.________ in Richtung G.__