7. Privatklägerschaft Der vorinstanzliche Entscheid über die Zivilklage samt Kostenfolgen blieb unangefochten und ist somit – wie oben erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen stehen die Zivilansprüche im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion. Der Beschuldigte 2 wird deshalb im Berufungsverfahren formell – nebst seiner Stellung als Beschuldigter und Berufungsführer – nur noch als Strafkläger gegen den Beschuldigten 1, nicht aber als Zivilkläger geführt. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung