Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2 darf sie das Urteil betreffend Vorwurf der Gefährdung des Lebens samt Sanktionen-, Kosten und Entschädigungspunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern.