A.III.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens ist eine Geldstrafe angesichts des gesetzlichen Strafrahmens nicht ausgeschlossen. Der Kammer müssen in Bezug auf die neue Strafzumessung alle Optionen offenbleiben, so dass die vorinstanzlich für das SVG-Delikt ausgesprochene Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Ebenfalls nicht rechtskräftig und zu überprüfen sind die mit den angefochtenen Punkten zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff.