6 in Rechtskraft erwachsen ist der gesamte Zivilpunkt (Ziff. D.I.1.-2. und Ziff. D.II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Entschädigungspflicht des Beschuldigten 1 (Ziff. A.III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der den Beschuldigten 1 betreffende Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).