B.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. B.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – beides zum Nachteil des Beschuldigten 1 – sowie die diesbezüglich erfolgte Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 – unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung – und das Absehen von einer Bestrafung in Bezug auf die Tätlichkeiten (Ziff. B.IV.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls