A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte 1 hingegen schuldig erklärt wurde der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. A.III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind überdies die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 wegen Tätlichkeiten (Ziff. B.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff.