6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu E. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten 2 mangels Strafantrags ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff.