das Rechtsmittel eines Einzelnen gegen den Verteilungsschlüssel auch gegen die anderen gelten, weshalb dem Beschuldigten 2 ein Rechtsschutzinteresse an der Gesamtanfechtung des Schlüssels, also auch gegenüber dem Beschuldigten 1, zugestanden wird. Mit anderen Worten müssen somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten als mitangefochten gelten, weil es sich um Folgepunkte der in Berufung gezogenen Ziffer B.IV.3. handelt und im Falle des Obsiegens des Beschuldigten 2 die restlichen Verfahrenskosten ansonsten zu Lasten des Kantons gehen würden, was dem Grundsatz der Kostentra-