418 Abs. 1 StPO spricht explizit von «anteilsmässig» und legt den Fokus damit auf den Verteilungsschlüssel – muss das Rechtsmittel eines Einzelnen gegen den Verteilungsschlüssel auch gegen die anderen gelten, weshalb dem Beschuldigten 2 ein Rechtsschutzinteresse an der Gesamtanfechtung des Schlüssels, also auch gegenüber dem Beschuldigten 1, zugestanden wird.