Bei der Verfahrenskostenverteilung handelt es sich rechtlich zwar nicht um eine Solidarhaftung und somit um eine «notwendige Streitgenossenschaft». Weil aber mehrere beschuldigte Personen bei einer Verfahrensvereinigung betreffend Verfahrenskosten prozessual untrennbar miteinander verbunden werden – Art. 418 Abs. 1 StPO spricht explizit von «anteilsmässig» und legt den Fokus damit auf den Verteilungsschlüssel – muss