Die Kosten würden ohnehin zu Lasten des Beschuldigten 1 oder des Kantons Bern gehen, weshalb das Interesse des Beschuldigten 2 diesbezüglich nicht ersichtlich und entsprechend auch nicht auf diesen Antrag einzutreten sei. Auch in Bezug auf die Kostenverlegung von 4/5 an den Beschuldigten 1 sei der Beschuldigte 2 nicht beschwert. Hätte er eine andere Kostenverlegung erreichen wollen, hätte er auch den entsprechenden Schuldspruch anfechten müssen (pag. 701). Bei der Verfahrenskostenverteilung handelt es sich rechtlich zwar nicht um eine Solidarhaftung und somit um eine «notwendige Streitgenossenschaft».