5 diesbezüglich aufgehoben werden müsse, damit wieder alles zur Disposition stehe. Entsprechend sei auf seine Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 einzutreten (pag. 696). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 an, dass es im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs keinen Grund gebe, die Kosten anders zu verlegen. Die Kosten würden ohnehin zu Lasten des Beschuldigten 1 oder des Kantons Bern gehen, weshalb das Interesse des Beschuldigten 2 diesbezüglich nicht ersichtlich und entsprechend auch nicht auf diesen Antrag einzutreten sei.