5. Eintretensfrage Der Beschuldigte 1 hat in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 geltend gemacht, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 teilweise Kostenaspekte betreffe, in welchen dieser durch das erstinstanzliche Urteil nicht belastet sei (pag. 624). Er bezieht sich damit offensichtlich auf die Anfechtung von Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils, Auferlegung eines Kostenanteils an den Kanton, sowie Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteils, Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten